Michael JurschSehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,

die letzten Monate waren turbulent, sie haben auch unseren Markt durcheinandergewirbelt. Die weitere Entwicklung wie auch die Folgen für die Wirtschaft sind noch nicht absehbar. Aber wir Mitglieder haben jeder für sich – und in dem einen oder anderen Fall unterstützt durch das gemeinsame Netzwerk – das Beste getan, die Situation von Mitarbeitern und Unternehmen zu stabilisieren. Herausforderungen sind immer auch Chancen, an denen wir gemeinsam wachsen können.

Hier oder da konnten wir sicher alle dazulernen, etwa beim Ersatz unnötiger Geschäftsreisen,
bei Großkonzernen sanken die Reisekosten um bis zu 80 Prozent, wie zu lesen ist. Trotz Zoom,
Skype und Teams, der wertschätzende persönliche Austausch wird mir jedoch auch weiterhin
eines der wichtigen und auch schönen Merkmale unseres Verbandslebens sein.

Michael JurschViel Spaß und Erkenntnisgewinn beim Lesen wünscht,
auch im Namen des Vorstandes,

Michael Jursch
Vorsitzender des Vorstands

Großbritannien

Zur Gültigkeit von EG-Typengenehmigungen im Vereinigten Königreich nach einem möglichen harten Brexit

Das Vereinigte Königreich hat am 31. Januar 2020 die EU verlassen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet die Übergangsphase, in der die künftigen Beziehungen zwischen London und den 27 verbleibenden Mitgliedern der Europäischen Union neu ausgehandelt werden. Es ist durchaus möglich, dass am Ende dieser Verhandlungen ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreiches aus dem EU-Binnenmarkt erfolgt (hard Brexit). Damit würden die künftigen Handelsbeziehungen der Partner nach den Bestimmungen der Welthandelsorganisation geregelt.

Ein harter Brexit hätte auch Auswirkungen auf die wechselseitige Anerkennung von Fahrzeugtypengenehmigungen. Über das Prozedere, das dann von in der EU ansässigen Anhängerherstellern beim Export ihrer Waren in das Vereinigte Königreich anzuwenden wäre, informiert folgende Website der britischen Regierung:

Hier die wichtigsten Informationen in Kürze:

  

A. Am 31.12.2020 bereits bestehende EG-Typengenehmigungen

  1. Für Anhänger, die sich spätestens am 31. Dezember 2020 schon im Vereinigten Königreich befinden, reicht, um sie auch danach noch dort verkaufen und zulassen zu dürfen, definitiv eine EG-Typengenehmigung.
  2. Ab dem 1. Januar 2021 beginnt eine Phase der Unsicherheit. Zunächst wird die EU-Typengenehmigung weiterhin akzeptiert, ehe schließlich („at a later date“) eine britische Typengenehmigung verlangt werden wird. Wann Letzteres geschehen soll, lässt die erwähnte Website jedoch offen.

  

  1. Es besteht die Möglichkeit, als Inhaber einer gültigen EG-Typengenehmigung ab dem 1. Januar 2021 die Ausstellung einer vorläufigen britischen Typengenehmigung zu beantragen. Dabei wird offenbar die EG-Typengenehmigung unverändert übernommen, so dass keine konstruktiven Änderungen an den Fahrzeugen und auch keine Durchführung von Fahrzeugtests notwendig sein werden.
  2. Die vorläufige britische Typengenehmigung wird ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig sein. Danach muss man sie entweder in eine reguläre britische Typengenehmigung umwandeln lassen, oder sie verliert ihre Gültigkeit. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren, das die Grundlage für eine solche Umwandlung legt, soll 2021 abgeschlossen sein.

  

B. Ab dem 1.1.2021 ausgestellte EG-Typengenehmigungen

  1. Für Anhänger, deren EG-Typengenehmigungen ab dem 1. Januar 2021 erteilt werden, muss beim Verkauf im Vereinigten Königreich eine britische Typengenehmigung vorgelegt werden.
  2. Wer auf der Basis seiner EG-Typengenehmigung eine britische Typengenehmigung erhalten möchte, muss bei Erstellung der ersteren die britischen Vorgaben einhalten. Was dies konkret bedeutet, ob man in diesem Fall dann problemlos eine britische Typengenehmigung erhält oder nicht bzw. wie lange dieser Prozess dauert, bleibt auf der erwähnten Website offen.

  

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Bitte beachten Sie, dass, wie hier schon deutlich gemacht, die Rechtslage im Fluss ist und das Ergebnis der Verhandlungen zwischen London und Brüssel noch nicht feststeht.

  

Schweiz

Tempo 100 in der Schweiz

Galt für Gespanne mit O1-/O2-Anhänger in der Schweiz bislang eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, tritt am 1. Januar 2021 eine erfreuliche neue Regelung in Kraft. Dann nämlich dürfen „leichte Motorwagen“ (zulässige Gesamtmasse: maximal 3.500 kg) mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse ebenfalls nicht über 3.500 kg liegt, auf Autobahnen und auf den wie Autobahnen grün beschilderten Autostraßen 100 km/h fahren – sofern der Anhänger herstellerseits für ein solches Tempo ausgelegt ist.

  

Der Fahrzeugführer muss anhand der Typengenehmigung seines Anhängers selbst in Erfahrung bringen, ob dieser mit 100 km/h bewegt werden darf. Die Schweizer Behörden verweisen zudem explizit darauf, dass die Vorgaben des Herstellers des jeweiligen Zugfahrzeuges zur maximalen Anhängelast nach wie vor einzuhalten sind.

Weitere Bestimmungen wie bei der deutschen 100-km/h-Regelung gibt es keine. Man braucht also beispielsweise weder Stoßdämpfer noch eine Geschwindigkeitsplakette und auch keine Prüfung. Die Begründung der Schweizer Regierung sollte auch in Berlin zum Nachdenken führen: Verschiedentlich sei in der Eidgenossenschaft gefordert werden, eine Tempo-100-Regelung nach deutschem Vorbild einzuführen. „Da heute jedoch fast alle Anhänger für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h typengenehmigt sind, würde eine solche Regelung zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand führen.“

Da die neuen Bestimmungen Teil der Schweizer Verkehrsregelnverordnung sind, gelten sie unabhängig vom Land, in dem der Anhänger bzw. das Zugfahrzeug zugelassen sind. Das bedeutet, dass beispielsweise auch Transitreisende, welche die Schweiz mit einem O1-/O2-Anhänger durchqueren, von ihr profitieren, solange sie die oben dargestellten Auflagen erfüllen.

  

Versicherung

Pkw-Anhänger–Versicherung wird billiger

Die bislang geltende Doppelversicherung von Zugmaschine und Anhänger ist Geschichte. Sie war wirtschaftlich unsinnig und hat zudem zu einer unnötigen Prämienhöhe bei Anhängerversicherungen geführt. Mit der Reform der Anhängerhaftung im StVG ist das Hauptrisiko endlich wieder grundsätzlich dem ziehenden Fahrzeug zugeordnet, auch wenn Anhängerhalter nicht per se von Haftung befreit sind. Das Gesetz zur Reform der Anhängerhaftung ist am 17. Juli 2020 in Kraft getreten (s. BGBL. Teil I Nr. 35 vom 16. Juli 2020, S. 1653ff.). Der Trailer Industrie Verband TIV hatte gemeinsam mit dem Verband der Automobilindustrie (VDA) und dem Verband der Versicherer (GDV) auf die Änderung hingewirkt. Es ist zu erwarten, dass die Prämien zur Anhängerversicherung sinken.

  

Halter von Anhängern können sich freuen. Die bisherige 50-Prozent-Haftung wird aufgelöst und auf ein Minimum begrenzt. Unfallschäden zahlen künftig in der Regel die Halter der Zugfahrzeuge. Grundlage ist eine neue Norm im Straßenverkehrsrecht, das „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr“. Eine Haftung des Anhängers tritt demzufolge nur noch ein, wenn dieser gefahrerhöhend wirkt, weil er beispielsweise auf abschüssiger Strecke abgestellt ist, wegrollt und einen Drittschaden verursacht. Der Eigentümer haftet auch, wenn der Anhänger aufgrund eines technischen Defekts einen Schaden verursacht.

Die Neuregelung korrigiert ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), das den Herstellern von Anhängern und PKW sowie den Versicherern seit langem ein Dorn im Auge war. Die Folgen des Urteils waren u. a. ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand und größere Schadenbelastung. Vor allem Vermieter von Anhängern mussten deutliche Prämiensteigerungen hinnehmen, denn nach dem Urteil stand der Anhänger immer mit 50 Prozent in der Haftung. Der Versicherer des Zugfahrzeugs hatte den Schaden zunächst zu 100 Prozent zu regulieren und dann den Anhänger- Versicherer zu 50 Prozent in Regress zu nehmen. Für aus dem Ausland stammende Fahrzeuge mussten Regressforderungen über das Grüne-Karte-Abkommen durchgesetzt werden.

Prämien werden sinken

Experten zufolge werden nun die Prämien für gewerblich genutzte Anhänger vor allem im Flottengeschäft stark fallen. Die Senkung dürfte für Eigentümer privater Wohnanhänger, deren Prämien in der Vergangenheit nur marginal gestiegen waren, jedoch deutlich geringer ausfallen.

Die R+V Allgemeine Versicherung AG hat bereits angekündigt, Haftpflichtbeiträge für Anhänger kurzfristig abzusenken. Anzunehmen ist, dass auch die Kravag Logistik, die eine führende Rolle im deutschen Flottengeschäft spielt, Beiträge senkt und wie schon bei der Prämienerhöhung 2011 andere Flottenversicherer mitziehen wird.

Sowohl der Verband der Versicherer (GDV) als auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) hatten eine Neuregelung schon für 2013 erwartet. Sieben weitere Jahre hatte es gedauert, bis die Argumente gehört und in der ersehnten Gesetzesnovelle umgesetzt wurden. Auch der Trailer Industrie Verband (TIV) hatte die Forderung unterstützt. Mit den anderen von uns im TIV verfolgten Anliegen haben wir ähnlich dicke Bretter zu bohren.

  

Dieser Beitrag entstand u.a. mit Material des VDA und des Artikels „Pkw-Anhänger – Versicherung wird billiger“ von Uwe Schmidt-Kasparek bei Firmenauto.de.

  

  

allgemeine Neuigkeiten

Anti-Dumping-Zölle: Kein Einfluss auf Anhänger-Räder bis 16 Zoll

Herr Dilz, Firma STARCO, bestätigt nach finalem Abschluss der EC-Untersuchungen über Stahlfelgenimporte aus China, dass Anhänger-Räder bis 16-Zoll davon nicht betroffen sind.

„The following products are excluded: [ ... ] Wheels for passenger car trailers, caravans, agricultural trailers and other trailed agricultural equipment used in fields, with a diameter of not more than 16 inches.“

Den genauen Wortlaut des „Official Journal of the European Union L259 Volume 62“ finden Sie bei Interesse unter:

Damit können wir das Thema für den TIV vorerst ablegen. Vielen Dank an Herrn Dilz für die Information.

TRAILER REPORT 01.2020 - Newsletter des Trailer Industrie Verband e.V.
Veröffentlicht am 31.08.2020 - Redaktion: blaurock markenkommunikation