Am 18.1.2017 endet die Übergangsfrist für BE-Fahrschulanhänger

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Am 18.1.2017 läuft die Übergangsfrist für Anhänger aus, die von Fahrschulen zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken im Rahmen des Unterrichtes in der Führerscheinklasse BE eingesetzt werden dürfen.

Danach müssen sämtliche Anhänger den neuen Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) entsprechen. Diese finden Sie in der FeV in Anlage 7, Punkte 2.2.5 und 2.2.20. Fahrzeuge, die nur den zuvor gültigen Vorschriften genügen, dürfen dann nicht mehr eingesetzt werden. Für viele Fahrschulen bedeutet dies, dass sie eventuell alte Anhänger auszutauschen und neue zu kaufen haben.

Konkret müssen Fahrschulanhänger (und ihre Zugfahrzeuge) ab dem 18.1.2017 folgenden Anforderungen gerecht werden:

  1. Prüfungsfahrzeug: Kraftfahrzeug der Klasse B
  2. Gesamtmasse des Gespanns: 4.250 kg oder mehr
  3. Gespann: nicht der Klasse B zurechenbar
  4. Länge des Gespanns: mindestens 7,50 m
  5. Zulässige Gesamtmasse des Anhängers: mindestens 1.300 kg (also gebremst)
  6. Tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers: mindestens 800 kg
  7. Aufbau des Anhängers: kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie beim Zugfahrzeug
  8. Sicht nach hinten: nur über Außenspiegel möglich

Die tatsächliche Gesamtmasse von wenigstens 800 kg ergibt sich aus der Leermasse des Anhängers und einer eventuell noch nötigen Zuladung. Gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO muss der Anhänger „für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein.“ Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Anhänger tatsächlich über eine 100-km/h-Ausführung verfügt; es reicht aus, dass er für eine solche geeignet ist. In der Praxis jedoch ist es empfehlenswert, auf die 100-km/h-Ausrüstung nicht zu verzichten.

Zu den Anhängern, die für den Einsatz im Lehrbetrieb einer Fahrschule geeignet sind, zählen u.a. Kastenanhänger mit ausreichend hohem Planenaufbau sowie Kofferanhänger, beide beispielsweise mit 2.500 kg zulässigem Gesamtgewicht und ca. 3 m Kasteninnenlänge. 

Die Vorschriften, auf die hier Bezug genommen wird, finden Sie im Netz unter 

www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/ (Stand: 15.12.2016)

www.stvzo.de/stvzo/B2.htm#30a (Stand: 15.12.2016)

Sämtliche Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Für die Richtigkeit der genannten Quellen sowie die Zulässigkeit eines Fahrschuleinsatzes einzelner Anhänger übernimmt der TIV keine Gewähr.

15.12.2016

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